Wimar Wysluch

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen für das Kälteanlagenbauerhandwerk.


 

Betreiberinformationen

November 2009
Neue EU Verordnung in Kraft

Die EG-VO 1005/2009 löst die VO 2037/2000 ab

Am 02. November 2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen im EG-Amtsblatt L286 veröffentlicht. Die EG-VO 1005/2009 tritt am 01.01.2010 in Kraft und löst dann die bisherige EG-VO 2037/2000 ab.

Durch die neue Verordnung kommen viele gravierende Änderungen im Umgang mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) bzw. teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) auf die Betreiber und Anlagenbauer der Kälte-Klima-Branche zu. Im folgenden sind Beispielhaft einige Änderungen aufgeführt:


Ausstiegsfristen für FCKW und H-FCKW

Gegenüber der EG-VO 2037/2000 haben sich die Ausstiegsfristen für Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) bzw. teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) nicht verändert. Teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, z.B. R22 , sind ab dem 01.01.2010 als Frischware verboten (Artikel 5 EG-VO 1005/2009), dürfen aber bis zum 31.12.2014 als Rezyklat für Wartung und Instandsetzungsarbeiten verwendet werden (Artikel 11 Abs. 4 EG-VO 1005/2009).

Verwendung von rezyklierten H-FCKW

Artikel 11 Abs. 4 EG-VO 1005/2009 fasst den Anwendungsbereich von rezyklierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe viel enger als es noch die EG-VO 2037/2000 getan hat. War es unter der EG-VO 2037/2000 grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt, rezykliertes H-FCKW zu verwenden, so dürfen ab dem 01.01.2010 nach der neuen EG-VO 1005/2009 nur solche Unternehmen rezykliertes H-FCKW verwenden bzw. einsetzen, die dieses auch selber zurückgewonnen haben bzw. bei denen eine Rückgewinnung stattgefunden hat.

Kennzeichnungspflicht

Gemäß EG-VO 1494/2007 bzw. Chemikalien-Klimaschutzverordnung müssen Anwendungen mit fluorierten Treibhausgasen mit dem Zusatz „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“ zzgl. Bezeichnung des Kältemittels und der Füllmenge gekennzeichnet werden.

Diese Kennzeichnungspflicht trifft nach Artikel 11 Abs. 6 EG-VO 1005/2009 ab dem 01.01.2010 ebenfalls alle Anwendungen mit mehr als 3 Kg FCKW bzw. H-FCKW.

Aufzeichnungspflichten / Anlagenlogbuch

Auch bei den Aufzeichnungspflichten bzw. beim Anlagenlogbuch gibt es weitreichende Änderungen. Betriebe, die Anlagen mit mehr als 3 Kg FCKW bzw. H-FCKW betreiben, müssen gemäß Artikel 11 Abs. 7 EG-VO 1005/2009 Aufzeichnungen über die Menge und Art der zurückgewonnenen und nachgefüllten Stoffe, sowie über das Unternehmen oder das technische Personal, welches die Instandhaltung oder Wartung vornimmt, führen. Diese Regelungen waren bisher nur aus der EG-VO 842/2006 (F-Gase Verordnung) bekannt.

Dichtheitsprüfungen

Auch im Bereich Dichtheitsprüfungen passt man sich der F-Gase Verordnung an. Mussten bisher die mit FCKW bzw. H-FCKW gefüllten Anlagen ab 3 Kg Füllmenge unabhängig Ihrer Füllmenge nur einmal pro Jahr auf Dichtheit geprüft werden, bestimmt sich das Prüfungsintervall ab dem 01.01.2010 in Abhängigkeit der Füllmenge.
Die Intervalle sind (fast) identisch mit denen aus der F-Gase Verordnung, sprich ab 3 Kg Füllmenge jährlich, ab 30 kg Füllmenge halbjährlich, ab 300 kg Füllmenge vierteljährlich.
Unterschied zu der F-Gase Verordnung besteht in den automatischen Leckage-Erkennungssystemen. Mit Hilfe dieser Systeme kann das Prüfintervall bei FKW und H-FKW Anlagen mit mehr als 30 kg Füllmenge verdoppelt werden – ab 300 kg Füllmenge ist eine solche Anlage Pflicht, so dass es grundsätzlich bei F-Gase Anlagen keine vierteljährliche Prüffrist geben kann.
Für FCKW und H-FCKW Anlagen gibt es eine solche Regelung nicht, so dass Großanlagen tatsächlich vierteljährlich auf Dichtheit geprüft werden müssen.

Leckagen

Entdeckte Leckagen müssen so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Tage repariert werden. Auch müssen FCKW und H-FCKW Anlagen innerhalb eines Monats nach Reparatur auf Undichtigkeit überprüft werden. Bezüglich der Terminologie „innerhalb eines Monats“ gelten die gleichen Auslegungen wie zur F-Gase Verordnung

 

 

Oktober 2007
Sachkunde für Arbeiten an Kältemittelkreisläufen

Von den Fachbetrieben des SHK-Handwerks hört man ständig die Begriffe „großer Kälteschein“ oder „kleiner Kälteschein“. Was hat das mit der Sachkunde für Arbeiten am Kältemittelkreislauf zu tun?

Sichtet man alle wesentlichen Normen, Verordnungen und Vorschriften zum Thema „Sachkunde für Arbeiten an Kältemittelkreisläufen“, so findet man an keiner Stelle die Begriffe „großer Kälteschein“, „kleiner Kälteschein“ oder gar „5 kg-Schein“.

Nach DIN EN 378 Teil 1[1] wird eine Kälteanlage (Wärmepumpe, Klimagerät) definiert als Kombination miteinander verbundener, kältemittelführender Teile, die einen geschlossenen Kältemittelkreislauf bilden, in dem das Kältemittel umläuft, um Wärme zu entziehen und abzugeben (d.h. Kühlung, Erwärmung).

Sachkunde ist die Fähigkeit, die in einem Beruf geforderten Tätigkeiten zufriedenstellend auszuüben.

Personen, die für Konstruktion, Herstellung, Aufstellung, Überwachung, Prüfung, Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung, Entsorgung und Beurteilung von Kälteanlagen und deren Teile verantwortlich sind, müssen die für ihre Aufgabe erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis haben, um sachkundig zu sein.

Sachkunde für jede einzelne Aufgabe muss zum Zwecke der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Energieerhaltung vorhanden sein.

Die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR 500) beschreiben im Kapitel 2.35 „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ die Sachkunde wie folgt:

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen beurteilen kann, z.B. Kälteanlagenbauer oder andere besonders dafür unterwiesene Personen.

Die überwachungsbedürftigen Anlagen (u.a. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen) sind im § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes[2] beschrieben. „Befähigte Personen“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.

Nach § 10 der BetrSichV[3] hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

Die allgemeinen Anforderungen an „Befähigte Personen“ sind in der TRBS[4] 1203 beschrieben:

1. Berufsausbildung,

2. Berufserfahrung und

3. zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben haben.

1. Berufsausbildung

Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.

2. Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.

Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen beispielsweise aufgrund von Arbeitsunfällen oder Streitigkeiten zur Gewährleistung muss man sich die Frage stellen, ob man mit dem sogenannten „Kälteschein“ die alle oben beschriebenen Sachkundeanforderungen erfüllt.

[1] DIN EN 378-1:2000 Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikation und Auswahlkriterien

[2] Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (GPSG) vom 6. Januar 2004

[3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes – Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002

[4]Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1203 – Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen

Quelle: Bundesfaschschule Kälte-Klima-Technik, Maintal

November 2007
Folgen von Verstößen gegen die F-Gase-Verordnung

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei Verstößen gegen F-Gase-Verordnung[1] werden in der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung[2] geregelt.

Ordnungswidrigkeiten

Für Ordnungswidrigkeiten sind im Chemikaliengesetz Geldbußen in Höhe bis zu 50.000 Euro vorgesehen.

Ordnungswidrig im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die F-Gase-Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Pflichten verstößt:

Artikel 3 Absatz 6
Hier ist festgelegt, dass die Betreiber ortsfester Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die 3 kg fluorierte Treib­hausgase oder mehr enthalten, Aufzeichnungen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen führen müssen.


Weiterhin müssen andere relevante Informationen schriftlich festgehalten werden, so z. B. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat und zu Terminen und Ergebnissen der Kontrollmaßnahmen. Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Ordnungswidrig handelt, wer eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Artikel 4 Absatz 2

Bei Behältern für fluorierte Treibhausgase müssen am Ende der Produktlebensdauer Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Rückgewinnung etwaiger darin enthaltener Restgase getroffen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen.
Wer die Vorkehrungen für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Artikel 6 Absatz 1

Bis zum 31. März des Jahres 2008 und jedes folgenden Jahres übermittelt jeder Hersteller, Importeur und Exporteur von fluorierten Treibhausgasen der Kommission Mengenangaben als Bericht und leitet diese der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates zu.

Wer eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt handelt ebenfalls ordnungswidrig.

Straftaten

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die F-Gase-Verordnung verstößt, indem er beispielsweise vorsätzlich oder fahrlässig H-FKW in nicht geschlossene Direktverdampfungssystemen verwendet oder fluorierte Treibhausgase in nicht wiederauffüllbaren Behältern (Einwegbehältern) in den Verkehr bringt.

Im Chemikaliengesetz ist in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

 

[1] (Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1)

[2] Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung ( (BGBl. I Nr. 68 vom 4.11.2005 S. 3111, letzte Änderung vom 17.07.2007)

Juli 2007
Aufzeichnungspflichten für Kälte- und Klimaanlagen

Für Kälteanlagen mit ozonabbauenden Kältemitteln (wie z.B. R22) gibt es schon seit Inkrafttreten der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung im Jahr 1991 die Pflicht, über die Einsatzmengen von Kältemitteln Aufzeichnungen zu führen.

In der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom November 2006 ist zusätzlich vorgesehen, dass über die Inspektionen und Wartungen, einschliesslich der Dichtheitsprüfungen und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, in einem Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen zu führen sind. Diese muss der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

Am 4. Juli 2007 treten die Vorschriften der "F-Gase-Verordnung" in Kraft.

Dann müssen Kälte- und Klimaanlagen mit FKW und H-FKW-Kältemitteln (wie z.B. R134a, R404A, R410A) und mindestens 3 kg Füllgewicht regelmässig auf Dichtheit kontrolliert werden.

Ab diesem Datum besteht für die Betreiber derartiger Anlagen auch die Pflicht Aufzeichnungen zu führen und zwar:

  • zu Menge und Typ des fluorierten Treibhausgases
  • über nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung
    zurückgewonnene Menge
  • zum Unternehmen und zum technischen Personal, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat
  • zu Terminen und Ergebnissen der Kontrollmaßnahmen

Um diese Aufzeichnungspflicht erfüllen zu können, sind die Betreiber natürlich auf die Unterstützung der Kälteanlagenbauer-Fachbetriebe angewiesen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Aufzeichnungen zu führen, so z. B. die Nutzung von EcoKlima (internetbasierte Datenbank), der Einsatz von VDKF-LEC oder die Nutzung der Formular-CD KForm aus der die entsprechenden Protokolle ausgedruckt werden können, die der Betreiber dann in geeigneter Form aufbewahrt.

Der Inhalt der Aufzeichnungen umfasst neben den aktuellen gesetzlichen Hintergründen auch eine Kurzbetriebsanweisung und natürlich entsprechende Formulare, in denen die regelmäßigen Wartungen und Dichtheitsprüfungen sowie die nachgefüllten Kältemittelmengen dokumentiert werden können.

März 2007
Kälteanlagen mit H-FCKW-haltigen Kältemitteln

Nach der neuen Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den entsprechenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nur von Personen durchgeführt werden, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen. Um welche Personen und um welche Voraussetzungen handelt es sich dabei?

nach § 5 der ChemOzonSchichtV sind die persönlichen Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten, wie Inspektionen und Wartung, definiert:

dabei dürfen die Arbeiten nur durchgeführt werden von Personen, die die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben, über eine erforderliche technische Ausstattung verfügen, zuverlässig sind und

im Falle einer Inspektions- und Wartungstätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

Abweichend davon dürfen Inspektionen von Personen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durchgeführt werden, wenn sie zuvor von einem Sachkundigen unterwiesen wurden.

In § 5 (2) ist festgeschrieben, dass die erforderliche Sachkunde im Falle von Tätigkeiten an Kälte-Klimaanlagen und Wärmepumpen bei folgenden Personen gegeben ist:

Abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik Ingenieur/in nach einem Studium, in dem als Grundlage Kältetechnik vermittelt wurde.

Personen, die eine der oben genannten Ausbildungen nicht haben, aber eine technische handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilgenommen haben, können danach auch Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführt, begeht eine Straftat. Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltung zur Erlangung der Sachkunde sind:

Kenntnisse über Anlagentechnik Einschlägige Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannte Regeln der Technik Wesentliche Eigenschaften der betreffenden Stoffe und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren.

Eine Richtlinie für die staatliche Anerkennung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Sachkunde nach § 5 ChemOzonSchichtV einschließlich Lehrplan, Dauer, Prüfung sowie persönlicher und sächlicher Voraussetzung ist erforderlich und muss erarbeitet werden.

Januar 2007
Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. Welche Bedeutung hat diese Verordnung eigentlich für die Praxis?

In Deutschland wurden ozonschichtschädigende Stoffe zunächst durch die nationale FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 geregelt. Daneben galt aber auch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Durch diese zwei Verordnungen kam es in Deutschland zu vollzugsunfreundlichen Überschneidungen zwischen nationalem Recht und unmittelbar geltendem EG-Recht.

Zum 1. Dezember 2006 ist jetzt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung außer Kraft getreten. Die neue Chemikalien-Ozonschichtverordnung soll die nationalen Vorschriften auf diejenigen Regelungen beschränken, die über den Inhalt der EG-Verordnung hinaus noch erforderlich sind, um das bisherige deutsche Schutzniveau aufrecht zu erhalten.

Die Verordnung dient also vor allem der besseren Strukturierung. Trotzdem sind gegenüber der FCKW-Halon-Verbots-Verordnungen einige Neuregelungen bzw. detailliertere Regelungen hinzugekommen.
 

Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre:


In der EG-Verordnung 2037/2000 ist bereits seit 2000 festgelegt, dass ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg geregelte Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft werden müssen.
Nach der neuen Chemikalien-Ozonschichtverordnung ist geregelt, dass der Betreiber von Einrichtungen oder Produkten, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe als Kältemittel enthalten, dafür sorgen muss, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmässig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Grösse des betreffenden Erzeugnisses und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein.

Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch mindestens einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf Undichtigkeiten zu überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. Über die Inspektionen und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.

Weiterhin sind die persönlichen Voraussetzungen für Personen, die geregelte Stoffe zurücknehmen und Inspektionen und Wartungsarbeiten an Einrichtungen durchführen, geregelt worden.

Zu den Voraussetzungen zählen die erforderliche Sachkunde, die hierzu erforderliche technische Ausstattung, Zuverlässigkeit und dass die Person im Falle der oben beschriebenen Inspektions- und Wartungstätigkeit hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

Die erforderliche Sachkunde hat nachgewiesen, wer im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer, staatlich geprüfte Technikerin/staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieurin/ Ingenieur nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat.

Andere Personen müssen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilgenommen haben. Weitere Regelungen beziehen sich auf die Nachweisführung bei der Rücknahme von Stoffen sowie auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Zuletzt soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass sich die Chemikalien-Ozonschichtverordnung nur auf ozonabbauende Stoffe bezieht. Bedeutung dürfte die Verordnung damit vor allem für die noch verbleibenden Kälte- und Klimaanlagen mit dem Kältemittel R 22 haben.

Zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen ist die Verwendung von R 22 nur noch bis zum 31. Dezember 2014 erlaubt (in unverarbeiteter Form nur bis 31.12.2009). Nach diesem Datum dürfte die Verordnung keine große praktische Bedeutung mehr haben.

Dezember 2006
Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Wann wird die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung abgelöst?
Die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ist am 13. November 2006 verabschiedet worden.
Diese Verordnung löst zum 1. Dezember 2006 die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ab.
BGBl. I 2006 Nr. 53 vom 22.11.2006 Seite 2638

Oktober 2006
Pflicht zur Dichtheitsprüfung

Viele Betreiber versäumen es, ihre Kälte- bzw. Klimaanlage regelmäßig warten und auf Dichtheit prüfen zu lassen. Der Kälteanlagenbauer wird meist erst gerufen, wenn die Anlage auf Grund von Kältemittelmangel ausgefallen ist.

Gibt es gesetzliche Regelungen, die den Betreiber verpflichten, die Anlagen regelmäßig überprüfen zu lassen, so dass die Lecks rechtzeitig erkannt werden können?

Es gibt tatsächlich Vorschriften für regelmässige Inspektionen bzw. Dichtheitskontrollen. Welche Regelung im konkreten Fall zutrifft, ist natürlich abhängig von der Kältemittelfüllmenge und vom Kältemittel.

Für chlorhaltige Kältemittel, wie zum Beispiel R 22, gilt bereits seit dem Inkrafttreten der „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen“ am 1. Oktober 2000 folgende Regelung:

„Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft.“

Die nationale „Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung“ hat im Jahr 2006 die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung abgelöst. In dieser Verordnung werden weitere Details zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung an Anlagen mit chlorierten Stoffe geregelt.

Für fluorierte Kältemittel, wie R 134a, R 404A etc., ist im Jahre 2006 die „Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ (kurz „F-Gase-Verordnung“) in Kraft getreten.

Ab 4 . Juli 2007 gilt für Anlagen mit diesen Kältemitteln folgende Regelung:

„(2) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal (...) nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden:

  • Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit kontrolliert; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
  • Anwendungen mit 30 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert;
  • Anwendungen mit 300 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle drei Monate auf Dichtheit kontrolliert.“
  • Außerdem müssen alle Besitzer stationärer Kühl- und Klimaanlagen etc., die 300 kg fluorierte Gase oder mehr enthalten, diese mit Leckage-Erkennungssystemen ausstatten.

Damit sind ab Sommer 2007 Jahres die meisten Kälteanlagen mit Kältemittelfüllmenge ab 3 kg zumindest jährlich einmal auf Dichtheit zu prüfen und dies zu Dokumentieren.

Wimar Wysluch -  E-Mail: wwysluch@sv-wysluch.de - Am Buschfeld 7a - D-52399 Merzenich - Girbelsrath - Tel: 02421 9780010


Logbuchfplicht
Es ist Pflicht, für alle Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen entsprechende Unterlagen wie Dokumenbtation und Verwendungsnachweise über Kältemittel. Öl sonstige Instandhaltungsmaßnahmen und Wartungen zu führen.
Betreiberpflichten
Umfangreiche Betreiberpflichten sind zu erfüllen bitte fragen mich!
EG-November 2009 Verordnung verschärft Betrieb von R22-Kälteanlagen
Anfang November wurde die Verordnung EG 1005/2009 vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, im EG-Amtsblatt L 286 veröffentlicht. Die neue Verordnung ersetzt die EG 2037/2000 und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie bringt viele Änderungen im Umgang mit H-FCKW-Kältemitteln, wie z. B. R22, mit sich...

Fachvorträge und Seminare

Ich halte Fachvorträge zu folgenden Themen:

R22 Serviceverbot was nun?

Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit Kälte-, Klima-, RLT- und Wärmepumpenanlagen sowie Kältemitteln.

Personalqualifizierung nach EU Verordnung zum 04.7.2008 Seminare zur Sonderqualifizierung im Raum Köln im Juni 2010.

Betreiberpflichten an Kälte-; Klima-; Wärmepumpen und Raumlufttechnischen (RLT) Anlagen.

Fördermittel von Klimaschutzmassnahmen an gewerblichen Kälteanlagen.

Weitere Themen auf Anfrage