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Privatgutachten
Privatgutachten werden von Unternehmen, Einzelpersonen oder Rechtsanwälten (einer Partei) in Auftrag gegeben.
Solche Gutachten sind Parteigutachten.
Diese werden vom Gericht als Parteivortrag gewertet. Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden in einer rechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der nachgewiesenen Unabhängigkeit eher als Entscheidungshilfe anerkannt als Privatgutachten.
Wahrscheinlich ist jedoch, das das Gericht bei einer nachfolgenden Gerichtlichen Auseinandersetzung die Feststellungen des Privat beauftragten Sachverständigen durch einen weiteren Sachverständigen überprüfen lässt.
Die sachliche Richtigkeit und Unabhängigkeit wird dabei nie vernachlässigt.
Das Honorar für Privatgutachten wird individuell vereinbart. Üblicherweise wird hier nach Aufwand abgerechnet.
Der Grundsatz der unparteilichen Bewertung bleibt auch bei einseitiger Beauftragung gewahrt.
Bei einer bereits bestehenden rechtlichen Auseinandersetzung können Sie mit einem Privatgutachten Ihre berechtigten technischen Einwände sachkompetent vortragen.
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